Sonntag, 8. Januar 2012

...

Fall 01

Lösung Teil 1: Strafbarkeit des A

A. Körperverletzung gem. § 223 I StGB

I. Tatbestandsmäßigkeit (+)

1. Objektiver Tatbestand (+)

a) Eine andere Person (+)

b) Körperliche Misshandlung, § 223 I Alt. 1 StGB (+)

c) Gesundheitsschädigung, § 223 I Alt. 2 StGB (+)

2. Subjektiver Tatbestand (+)

Vorsatz, § 15 StGB; hier: Absicht (dolus directus 1. Gr.) (+)

II. Rechtswidrigkeit (+)

a) Staatsnothilfe (-)

b) Staatsnotstandshilfe (-)*

III. Schuld (-) (!)

* a) ggf. Erlaubnistatbestandsirrtum anprüfen (-)

b) Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung, § 20 StGB (+)

aa) Biologisch-psychologisches Stockwerk (+)

Hirnverletzung als exogene Psychose (+)

bb) Psychologisch-normatives Stockwerk (+)

(1) Unrechtseinsicht (-)

(2) Steuerungsfähigkeit (-)

IV. Ergebnis: Körperverletzung gem. § 223 I StGB (-)

---

B. Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB

I. Tatbestandsmäßigkeit (+)

1. Objektiver Tatbestand (+)

a) Tatgegenstand (+)

aa) Sache (+)

bb) Fremdheit der Sache (+)

b) Tathandlung (+)

aa) Beschädigen der Sache, § 303 I Alt. 1 StGB (+)

bb) Zerstören der Sache, § 303 I Alt. 2 StGB (+)

2. Subjektiver Tatbestand (+) - vgl. A.

II. Rechtswidrigkeit (+) - vgl. A.

III. Schuld (-) - vgl. A.

IV. Ergebnis: Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB (-)

---

Ergebnis: A hat sich nicht strafbar gemacht.

...

Fall 01

Strafrecht

Sachverhalt:

Der an einer Hirnverletzung leidende A hält seinen Nachbarn B, der bei A zu Besuch ist, auf Grund von kankheitsbedingter Verwirrtheit für einen ausländischen Spion, der mit wichtigen Staatsgeheimnissen das Land zu verlassen droht.
Um B an einer potentiellen Flucht zu hindern, greift sich A das Notebook seiner Frau F und schlägt auf B immer wieder ein. B erleidet mehrere Prellungen und eine blutende Wange.
Als A erneut ausholt, nutzt B die Möglichkeit, sich mittels mehrerer gezielter Faustschläge auf das Notebook und die Nase des A zu verteidigen.
F, die auf Grund des Lärms neugierig den Raum betritt und nur noch sieht, wie ihr schwerkranker Mann von B "verprügelt" wird, schlägt B mit einer Bratpfanne nieder, woraufhin dieser ohnmächtig wird.

Strafbarkeit der Beteiligten?

Ergänzung:

Da A und F davon ausgehen, dass B durch den Schlag mit der Bratpfanne getötet wurde, wollen sie ihm im Gartenteich "verschwinden lassen", damit ihre Tat nicht aufgedeckt werden kann. Der in Wirklichkeit jedoch nur ohnmächtige B stirbt erst auf Grund des Versenkens im Gartenteich.

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